23. Oktober 2023

Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls bei rechtlichem Interesse

Im Fall eines Freispruchs durch das Strafgericht erwarten die Beteiligten, insb. der Angeklagte und der Privatbeteiligte, oftmals ein ausführliches Urteil samt langer Hauptverhandlungsprotokolle, erhalten dann aber bloß einen „PUV“, einen kurzen Protokolls- und Urteilsvermerk“. In einem „PUV“ wird das Urteil gekürzt wiedergegeben und der Verlauf der Hauptverhandlung bloß kursorisch dargestellt (§ 270 Abs. 4 und § 271 Abs. 1a StPO). Die Zeugen werden etwa nur namentlich genannt, ihre inhaltliche Aussage wird nicht einmal zusammenfassend erwähnt. Ob bloß ein „PUV“ ausgefertigt wird, kann der Richter (bzw. der Vorsitzende des Schöffensenats) frei entscheiden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (insb. keine Rechtsmittel gegen den Freispruch angemeldet wurden).

Was konkret in der Hauptverhandlung gesagt wurde, kann aber insb. für den Privatbeteiligten von Interesse sein: Im Fall eines Freispruchs wird er mit seinen Ansprüchen jedenfalls auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Vielleicht gab es aber im Laufe der Verhandlung eine Aussage, die für die Geltendmachung seiner Ansprüche hilfreich wäre.

Ob der Privatbeteilige trotz Ausfertigung eines bloßen Protokollvermerks – im Übrigen unabhängig von der Ausfertigung des Urteils – einen Anspruch auf Herstellung eines umfangreichen Hauptverhandlungsprotokolls hat, entscheidet sich nach der Art der Protokollführung:

Wurde das Protokoll ohne Verwendung sog. „technischer Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme“ erstellt, hat der Privatbeteiligte keine Möglichkeit, eine Vollschrift des Protokolls zu verlangen. Selbst wenn daher der beigezogene Schriftführer während der Verhandlung ein ausführliches Protokoll erstellt hätte, wird er an dieses nicht gelangen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Schriftführer zur Unterstützung eigenverantwortlich eines technischen Hilfsmittels (das der Audio- und Videoaufnahme dienen kann) bedient hat (§ 271 Abs. 2 StPO); denn für diese Aufnahme gibt es weder eine Pflicht zur Aufbewahrung noch ein Recht der Beteiligten auf Wiedergabe oder Übersendung der Aufnahmen.

Stützt sich die Protokollführung aber auch auf § 271a StPO, der die zusätzliche Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme ermöglicht, ist ein solches Antragsrecht hingegen vorgesehen: Der Privatbeteiligte kann binnen 14 Tagen nach Urteilsverkündung beantragen, dass ein ausführliches Protokoll hergestellt und ihm eine Ausfertigung davon zugestellt wird (§ 271a Abs. 3 StPO). Dabei hat er sein rechtliches Interesse an der Protokollausfertigung darzulegen, also etwa, dass er die Aussagen der Zeugen für die Beweisführung vor dem Zivilgericht benötigt.

Ob technische Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme im Sinn des § 271a StPO verwendet werden, hat der Richter ausdrücklich vor Beginn der Verhandlung den Beteiligten bekanntzugeben. Oft hängt es auch von den konkreten Räumlichkeiten ab, ob sie vorhanden sind. Das konkret verwendete Gerät ist aber nicht entscheidend, denn es kann sich dabei auch bloß um das „technische Hilfsmittel des Schriftführers“ handeln. Dies mutet seltsam an, immerhin knüpfen sich an diese Unterscheidung über das oben erwähnte Antragsrecht hinaus auch weitere bedeutende Rechtsfolgen (z.B. § 271a Abs. 2: die Beteiligten können die Übersendung der Aufnahme auf einem elektronischen Datenträger verlangen).

Angesichts dessen bietet es sich jedenfalls an, bei Unklarheiten über die konkrete Form der Protokollführung (vor allem in größeren Verfahren oder als Privatbeteiligter) eine entsprechende Rückfrage an den Richter zu stellen, damit man bei Bedarf für eigene, detaillierte Notizen (Achtung: [heimliches] Aufzeichnen der Hauptverhandlung ist unzulässig!) sorgt.