21. August 2023

Erhöhter Strafrechtsschutz für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und gegen Wirtschaftsspionage

Ab 1.9.2023 (BGBl I 99/2023) drohen für die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen deutlich höhere Strafen. Anstelle der bislang vorgesehenen maximalen Freiheitsstrafe von 1 Jahr (oder Geldstrafe) in §§ 121, 122 StGB, droht nun eine Freiheitsstrafe bis 2 Jahre. Auch bei den anderen Delikten wurden die Strafrahmen durchwegs erhöht; bei den Delikten des UWG etwa von 3 Monaten Freiheitsstrafe (oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze) auf Freiheitsstrafe bis 1 Jahr (oder Geldstrafe bis 720 Tagessätze), was einer Vervierfachung der höchstmöglichen Strafe entspricht. Für die Aburteilung aller Geheimnisschutzdelikte (§§ 121–124 StGB bzw. §§ 11, 12 UWG) ist nunmehr der Einzelrichter des Landesgerichts zuständig. In der Praxis bedeutender ist aber sicherlich die Umgestaltung der Privatanklagedelikte (das heißt, der Verletzte musste anstelle der Staatsanwaltschaft Anklage erheben und die dafür notwendigen Beweise selbst beischaffen) in Ermächtigungsdelikte.

Nunmehr muss die Staatsanwaltschaft daher von Amts wegen ermitteln und hat zur Verfolgung eines Verdächtigen lediglich die Ermächtigung des Verletzten einzuholen. Das Unternehmen, dessen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse strafrechtswidrig offenbart oder verwertet wurden, erspart sich damit zukünftig eigene (aufwendige und kostenintensive) Nachforschungen; durch Erstattung einer Strafanzeige wird das amtswegige Strafverfahren in Gang gesetzt.  Zugleich werden mit dieser Novelle die Strafrahmen der Cybercrime-Delikte (§§ 118a, 119 und § 119a StGB) erhöht.

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