Allgemeine Auftragsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1.      Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen RA Dr. Vanessa McAllister, LLM.oec. (in der Folge auch: „Rechtsanwältin“) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen werden.

1.2.      Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Mandate und Leistungen der Rechtsanwältin in der jeweils bei Mandatierung gültigen Fassung. Sie gelten in ihrer aktuellen Fassung für neue Mandatsvereinbarungen mit demselben Mandanten auch dann, wenn in weiterer Folge nicht (mehr) ausdrücklich auf die Auftragsbedingungen Bezug genommen wird.

1.3.      Die Auftragsbedingungen gelten für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen, sofern im Folgenden nicht ausdrücklich differenziert wird.

2. Auftrag und Vollmacht

2.1.      Die Rechtsanwältin ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, ist die Rechtsanwältin nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.2.      Der Mandant hat gegenüber der Rechtsanwältin auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein. Die erteilte Vollmacht ist an das jeweils konkret erteilte Mandat gebunden.

3. Grundsätze der Vertretung

3.1.      Die Rechtsanwältin hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2.      Die Rechtsanwältin ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, ihrem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3.      Erteilt der Mandant der Rechtsanwältin eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder Standesrecht beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung der Rechtsanwälte unvereinbar ist, hat die Rechtsanwältin die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht der Rechtsanwältin für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat die Rechtsanwältin vor Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.4.      Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsanwältin berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

4.1.      Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwältin sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Die Rechtsanwältin hat durch Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken.

4.2.      Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwältin alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

4.3.      Der Mandant haftet für Schäden, die durch seine mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung entstehen, insbesondere auch für den dadurch entstandenen Zeitaufwand der Rechtsanwältin und das dafür gebührende Honorar.

4.4.      Wird die Rechtsanwältin als Vertragserrichterin tätig, ist der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwältin sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt die Rechtsanwältin auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist sie von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit.

4.5.      Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwältin im Fall von Vermögensnachteilen, sollte sich die Information des Mandanten als unrichtig herausstellen, schad- und klaglos halten.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision

5.1.      Die Rechtsanwältin ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihr sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Mandanten gelegen ist.

5.2.      Die Rechtsanwältin ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

5.3.      Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Rechtsanwältin (insbesondere Honoraransprüchen) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegenüber der Rechtsanwältin (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter) erforderlich ist, ist die Rechtsanwältin von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.4.      Dem Mandanten ist bekannt, dass die Rechtsanwältin aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (z.B. Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc.).

5.5.      Der Mandant kann die Rechtsanwältin jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Mandanten enthebt die Rechtsanwältin nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob ihre Aussage dem Interesse ihres Mandanten entspricht. Wird die Rechtsanwältin als Mediatorin tätig, hat sie trotz ihrer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ihr Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.

5.6.      Die Rechtsanwältin hat zu prüfen, ob durch die Ausführung des Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts iSd Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.

6. Berichtspflicht der Rechtsanwältin

Die Rechtsanwältin hat den Mandanten über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Unterbevollmächtigung und Substitution

Die Rechtsanwältin kann sich durch einen bei ihr in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Die Rechtsanwältin darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

8. Honorar

8.1.      Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat die Rechtsanwältin Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

8.2.      Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt der Rechtsanwältin wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

8.3.      Wird der Rechtsanwältin vom Mandanten oder dessen Sphäre ein E-Mail zur Kenntnisnahme zugesendet, ist die Rechtsanwältin ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen. Liest die Rechtsanwältin das zugesendete E-Mail, steht ihr hierfür eine Honorierung gemäß ausdrücklicher Vereinbarung für vergleichbare Leistungen oder nach RATG oder AHK zu.

8.4.      Zu dem der Rechtsanwältin gebührenden/mit ihr vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Porto) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren, Gebühren für Aktenkopien) hinzuzurechnen.

8.5.      Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von der Rechtsanwältin vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von der Rechtsanwältin zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann. Ungeachtet dessen wird die Rechtsanwältin im Zuge der Mandatierung dem Mandanten eine Schätzung des voraussichtlichen Stundenaufwands bekanntgeben.

8.6.      Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen z.B. der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

8.7.      Die Rechtsanwältin ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Der Mandant kann jederzeit Auskunft über den bisherigen Aufwand und die bisher angefallenen Kosten verlangen.

8.8.      Bei längerer Mandatierung (zumindest über ein Jahr hinausgehend) steht es der Rechtsanwältin frei, den zuletzt vereinbarten Stundensatz einer Indexanpassung zu unterziehen. Diesfalls wird eine gesonderte Vereinbarung mit dem Mandanten geschlossen. Das Recht des Mandanten, das Mandatsverhältnis jederzeit aufzulösen (Punkt 12.1.), bleibt davon unberührt.

8.9.      Eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote gilt als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei der Rechtsanwältin) ab Erhalt schriftlich widerspricht. Der Mandant ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen, außer die Forderung wurde von der Rechtsanwältin schriftlich anerkannt oder gerichtlich bestätigt. Dieser Punkt gilt nicht für Mandanten, die Verbraucher sind.

8.10.      Die Honorarnoten der Rechtsanwältin sind ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig und binnen 14 Tagen ab Erhalt zu bezahlen. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an die Rechtsanwältin Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4 % p.a. zu zahlen. Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet, beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenn der Mandant Unternehmer ist. Jedenfalls hat der Mandant der Rechtsanwältin auch den darüber hinausgehenden tatsächlichen Schaden zu ersetzen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

8.11.      Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen der Rechtsanwältin – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.12.      Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsanwältin, soweit die Leistungen der Rechtsanwältin nicht eindeutig nur für einen Mandanten erbracht wurden.

8.13.      Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs der Rechtsanwältin an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen. Dieser Punkt gilt nicht für Mandanten, die Verbraucher sind.

9. Haftung der Rechtsanwältin

9.1.      Die Haftung der Rechtsanwältin für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme (derzeit beträgt die Mindestversicherungssumme € 400,000,-). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Haftungsbeschränkung nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.

9.2.      Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen die Rechtsanwältin wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an die Rechtsanwältin geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.3.      Die Rechtsanwältin haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

9.4.      Die Rechtsanwältin haftet nur gegenüber ihrem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen der Rechtsanwältin in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.5.      Die Rechtsanwältin haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder schriftlicher Bestätigung, dass ausländisches Recht geprüft wird. EU-Recht gilt nicht als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

10. Verjährung / Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen die Rechtsanwältin, wenn sie nicht vom Mandanten binnen 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von 5 Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß). Dieser Punkt gilt nicht nur Mandanten, die Verbraucher sind.

11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten

11.1.      Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies der Rechtsanwältin unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Die Rechtsanwältin ist unabhängig davon verpflichtet, beim Mandanten Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.

11.2.      Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Rechtsanwältin lässt den Honoraranspruch der Rechtsanwältin gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis der Rechtsanwältin anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

11.3.      Die Rechtsanwältin ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren. Der Mandant bestätigt im Zuge der Unterschrift der bei (erstmaliger) Beauftragung vorgelegten Vollmacht, die Punkte 10.2. und 10.3. zur Kenntnis genommen und verstanden zu haben.

12. Beendigung des Mandats

12.1.      Das Mandat kann von der Rechtsanwältin oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch der Rechtsanwältin bleibt davon unberührt.

12.2.      Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder der Rechtsanwältin hat diese für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit der Rechtsanwältin nicht wünscht.

12.3.      Festgehalten wird, dass das Mandat, wenn es nicht vom Mandanten oder von der Rechtsanwältin gemäß Punkt 11.2. aufgelöst wird, mit rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens endet; in allen anderen Fällen (etwa bei laufender Beratung) wird das Mandat auf unbestimmte Zeit erteilt.

13. Herausgabepflicht

13.1.      Die Rechtsanwältin hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

13.2.      Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.

13.3.      Die Rechtsanwältin ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 12.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht ausdrücklich zu.

14. Rechtswahl und außergerichtliche Streitbeilegung

14.1.      Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen österreichischem Recht.

14.2.      Sollte es zwischen der Rechtsanwältin und dem Mandanten zu Streitigkeiten über das Honorar kommen, steht es dem Mandanten frei, eine Überprüfung des Honorars durch die Rechtsanwaltskammer Salzburg zu verlangen; stimmt die Rechtsanwältin der Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer zu, führt dies zu einer außergerichtlichen kostenlosen Überprüfung der Angemessenheit des Honorars. Als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle wird in Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.or.at) tätig. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass die Rechtsanwältin nicht verpflichtet ist, diese Stelle zur Streitschlichtung einzuschalten oder sich ihr zu unterwerfen, und dass sie im Falle einer Streitigkeit mit ihm erst entscheiden wird, ob er einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zustimmt oder nicht. Dieser Punkt gilt nicht für Mandanten, die Unternehmer sind.

14.3.      Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Rechtsanwältin (5020 Salzburg, Österreich) vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Für Verbraucher gilt dieser Punkt nur insoweit, als dem nicht anderslautende zwingende Verbraucherschutzbestimmungen entgegenstehen.

15. Schlussbestimmungen

15.1.      Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Per E-Mail abgegebene Erklärungen genügen dem Schriftformerfordernis.

15.2.      Vertragsbestimmungen (insbesondere AGB) von Seiten des Mandanten sind nur dann wirksam, wenn dies von der Rechtsanwältin im Zuge der Mandatierung schriftlich bestätigt wird. In allen anderen Fällen wird der Einbeziehung von Vertragsbestimmungen des Mandanten ausdrücklich widersprochen.

15.3.      Erklärungen der Rechtsanwältin an den Mandanten (sofern er nicht Verbraucher ist) gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden.

15.4.      Die Rechtsanwältin kann mit dem Mandanten – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E-Mail mit jener E-Mail-Adresse, die der Mandant der Rechtsanwältin zum Zweck der Kommunikation gibt. Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an die Rechtsanwältin von anderen E-Mailadressen aus, so darf die Rechtsanwältin mit dem Mandanten auch über diese E-Mailadresse kommunizieren, wenn der Mandant diese Kommunikation nicht zuvor ausdrücklich ablehnt. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Fax oder E-Mail abgegeben werden.

15.5.      Die Rechtsanwältin ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird. Durch Unterzeichnung der bei Beauftragung vorgelegten Vollmacht bestätigt der Mandant ausdrücklich auch sein Einverständnis mit den vereinbarten Bedingungen über E-Mailkommunikation.

15.6.      Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwältin die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der der Rechtsanwältin vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen der Rechtsanwältin (z.B. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc.) ergibt. Der Mandant nimmt die Datenschutzerklärung (abrufbar unter: www.mca-recht.at/datenschutz) ausdrücklich zur Kenntnis.

15.7.      Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses mit einem Unternehmer lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.