19. Januar 2024

Greenwashing in der Werbung – strafbar?

Das Europäische Parlament hat in seiner Plenartagung am 17. Jänner 2024 dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (Vorschlag vom 30.3.2022, COM(2022)0143) grünes Licht gegeben.

Durch die Richtlinie soll Unternehmen insbesondere untersagt werden, allgemein Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, zu tätigen. Beispiele solcher allgemeiner Umweltaussagen umfassen „umweltfreundlich“, „umweltverträglich“, „umweltschonend“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „CO2-freundlich“ und „biologisch abbaubar“. Um solche Aussagen zukünftig tätigen zu können, muss das damit werbende Unternehmen eine entsprechende hervorragende Umweltleistung nachweisen. In diesem Zusammenhang soll auch die Verwendung unzuverlässiger und intransparenter Nachhaltigkeitssiegel und -informationsinstrumente untersagt werden.

„Greenwashing“ ist aber auch ungeachtet der geplanten Richtlinie keinesfalls zulässig. Falsche, unvollständige oder sonst irreführende Aussagen über umweltbezogene Aspekte können sogar strafrechtliche Folgen haben: Werden mit diesen Aussagen wertbestimmende Eigenschaften eines Produkts bzw. einer Dienstleistung zugesichert, die in Wahrheit nicht vorliegen, kann Betrug gemäß §§ 146 ff StGB zur Anwendung gelangen. Konsumenten können sich sprichwörtlich „betrogen“ fühlen, wenn sie z.B. Holzmöbel aus FSC-zertifiziertem Holz aus Europa kaufen, das Holz in Wahrheit aber illegal in einem Drittland gefällt wurde. Den Preis, den die Konsumenten für das beworbene Produkt bereit sind zu bezahlen, entspricht dann nicht dem Wert, den das tatsächliche Produkt hat – bei den Konsumenten tritt ein Vermögensschaden ein.

Für das Unternehmen selbst kann ein derartiges Vorgehen ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko bergen, da eine eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit auf der Grundlage des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) drohen kann. Die in einem öffentlichen Strafverfahren verhängte Verbandsgeldbuße ist dabei oftmals nur ein Nebenaspekt; viel gewichtiger sind die öffentliche Wahrnehmung und die Medienberichterstattung, damit einhergehende Reputationsschäden und zivilrechtliche Haftungsfolgen (für die der strafgerichtliche Schuldspruch Bindungswirkung entfalten kann).

Bereits jetzt sollten sich Unternehmen ihrer Verantwortung im Bereich ESG – Environment Social Governance – und daraus resultierenden ESG-Risiken bewusst sein. Unspezifische bzw. insbesondere objektiv nicht nachprüfbare Aussagen über umweltbezogene Aspekte werden zunehmend kritisch beobachtet und – wie der neue Richtlinienvorschlag zeigt – weiteren regulatorischen Vorgaben unterworfen. Im „worst case“ führen wahrheitswidrige oder irreführende Angaben darüber hinaus zu strafgerichtlichen Konsequenzen.