23. Februar 2024

Amtshaftung bei Befangenheit des Richters

Eine inhaltlich unrichtige Gerichtsentscheidung kann nach Auffassung des OGH (Entscheidung vom 23.01.2024) zur Amtshaftung führen, wenn das Entscheidungsorgan seine Befangenheit entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht selbst offengelegt hatte und die Verfahrenspartei deswegen Kosten zu tragen hatte, die bei gebotenem Verhalten des Entscheidungsorgans nicht entstanden wären.

Nach den §§ 22 GOG, 182 Geo sind Richter verpflichtet, Umstände unverzüglich dem Leiter des Gerichts anzuzeigen, die sie von ihrer Amtsausübung ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Der OGH stellte in einer aktuellen Entscheidung klar, dass diese gesetzlichen Bestimmungen haben Schutzgesetzcharakter zugunsten der Verfahrensparteien. Diese Selbstmeldung des Richters soll u.a. das in Art. 6 EMRK verankerte Grundrecht der Parteien auf Entscheidung durch ein unparteiisches Organ auch bei bloßem Anschein der Befangenheit – ohne dass es auf das Verfahrensergebnis ankommt – gewährleisten.

Gegenständlich gab es eine solche Selbstmeldung (vorerst) nicht, sondern machte die nun als Kläger auftretende Partei die Befangenheit mit mehreren Ablehnungsanträgen (und Rechtsmitteln gegen die daraufhin erfolgten Entscheidungen) geltend. Im Amtshaftungsverfahren begehrte er u.a. Ersatz für die aus den Ablehnungsanträgen und damit zusammenhängenden Rechtsmitteln resultierenden Kosten. Der OGH bestätigte, dass der Gerichtsvorsteher (der über die Befangenheitsanträge in erster Instanz entschieden hatte) seine Befangenheit nicht offenlegte und damit die ihm in §§ 22 GOG, 182 Geo auferlegte Pflicht zur Selbstmeldung verletzte.

Die Befangenheit eines Entscheidungsorgans genügt für den Amtshaftungsanspruch für sich allein nicht. Die Entscheidung des befangenen Richters muss zudem inhaltlich unrichtig sein. Der Kläger hat daher zu behaupten und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass die geltend gemachten Kosten bei gebotenem Verhalten des Richters (Selbstmeldung und Entscheidung durch unbefangenen Richter) – nicht entstanden wären, also frustriert waren. Es kommt also darauf an, wie das Befangenheitsverfahren richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Der Kläger muss zudem konkret jene Kosten beziffern und beweisen, die ihm bei gebotener Selbstmeldung des (hier) Gerichtsvorstehers für weitere Ablehnungsanträge bzw Rechtsmittel gegen seine Entscheidung erspart geblieben wären.